Lohnverrechnung - Steuerberaterin Claudia Buchinger

Mitarbeiter sind das wertvollste Gut eines Unternehmers. Deshalb sollte man gute Mitarbeiter auch wie einen wertvollen Schatz behandeln. Wichtiger Teil dieser Wertschätzung ist einerseits eine funktionierende Lohnverrechnung mit korrekte Lohnabrechnung und pünktliche Auszahlung der Löhne und Gehälter, andererseits sind vielen Mitarbeitern auch Benefits wichtig (Firmenfeiern, Ausflüge, Jobticket, Zuzahlung zu Kinderbetreuung, etc.).

Lohnverrechnung Leistungen

  • An- und Abmeldungen der Mitarbeiter
  • Führung der Lohnkonten
  • Monatliche Abrechnung der Mitarbeiter (Ausstellung der Lohnzettel, Vorbereitung der Überweisungslisten)
  • Meldung der Lohnabgaben an die Behörden (Finanzamt, Österreichische Gesundheitskasse, Stadtkasse)
  • jährliche Meldungen (Lohnzettel, Kommunalsteuererklärung, etc)
  • Erstellen der Beitragsnachweise
  • Erstellen der monatlichen Lohnlisten für die Buchhaltung
  • Sonderleistungen (BUAK, Konkurs, Karenz, Lehrlinge, Reisekostenabrechnung, Berechnung von Rückstellungen für die Bilanz, etc)
  • Unterstützung bei GPLB (gemeinsame Prüfung von Lohnabgaben und Beiträgen)
  • einfache Arbeitsverträge
  • arbeitsrechtliche Beratung

Bis wann müssen Lohnabgaben gemeldet werden?

Die Löhne und Gehälter der Mitarbeiter müssen monatlich ausbezahlt werden. Gleichzeitig müssen die Lohnabgaben an das Finanzamt, die Österreichische Gesundheitskasse, die Stadtkasse und manchmal auch an die BUAK (Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse) gemeldet werden.

  • Lohnsteuer, Dienstgeberbeitrag und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag: bis 15. des Folgemonats
  • Kommunalsteuer: bis 15. des Folgemonats
  • Dienstgeberabgabe (Wien): bis 15. des Folgemonats
  • Sozialversicherung (Dienstnehmer- und Dienstgeberbeiträge): bis 15. des Folgemonats
  • Jahreslohnzettel: bis Ende Februar des Folgejahres
  • Kommunalsteuererklärung: bis Ende 31. März des Folgejahres

Tipp: Dienstnehmer dürfen erst zu arbeiten anfangen, wenn sie angemeldet sind. Daher sollte unbedingt vor Arbeitsantritt des Dienstnehmers Kontakt mit dem Steuerberater/der Steuerberaterin aufgenommen werden!